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Rechtliche Information

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Grundlage aller Verträge und Leistungen der DEZET Planung. Diese AGB gelten ergänzend zum jeweiligen Honorarvertrag und können projekt­spezifisch angepasst werden.

Stand: Mai 2026

Diese AGB sind ein Muster und müssen vor produktiver Verwendung durch eine fachkundige Stelle (z. B. Wirtschafts­kanzlei) auf das konkrete Geschäfts­modell und die jeweilige Gewerbe­berechtigung angepasst werden. Insbesondere der Leistungs­umfang und die Haftungs­regelungen müssen präzise auf die tatsächlich erbrachten Leistungen abgestimmt sein.

§1Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der DEZET BAU & Planung GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer:in") und ihren Kund:innen (im Folgenden „Auftraggeber:in") über Leistungen der Bauplanung, Baukoordination, örtlichen Bauaufsicht, Beratung und damit verbundener Tätigkeiten.

Abweichende Bedingungen der Auftraggeber:in werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese vom Auftragnehmer:in schriftlich bestätigt werden.

§2Vertragsabschluss & Leistungsumfang

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch beidseitig unterzeichneten Honorarvertrag oder schriftliche Auftrags­bestätigung zustande.

Der konkrete Leistungs­umfang ergibt sich aus dem Honorar­vertrag oder der schriftlichen Beauftragung. Mündliche Zusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um wirksam zu sein.

Der Auftragnehmer erbringt Planungsleistungen im Rahmen der Baumeister-Befugnis (§ 99 GewO 1994). Leistungen, die anderen Befugnissen vorbehalten sind (insbesondere Energieausweis-Ausstellung, Vermessung und amtliche Lagepläne, Brandschutzkonzepte sowie fachtechnische Elektro- und HKLS-Detailplanung), werden durch entsprechend befugte Kooperationspartner erbracht; der Auftragnehmer übernimmt insoweit die Koordination. Rechtsberatung und rechtliche Vertretung sind nicht Vertragsgegenstand; diese sind Rechtsanwält:innen vorbehalten.

§3Honorar & Zahlungsbedingungen

Die Honorare richten sich nach Vereinbarung im jeweiligen Honorar­vertrag. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Honorierung nach Phasen (Vorentwurf, Einreichplanung, Polierplanung, Bauüberwachung) gegen Teilrechnung.

Rechnungen sind, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§456 UGB) sowie Mahnspesen verrechnet.

Sämtliche Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§4Mitwirkungspflichten der Auftraggeber:in

Die Auftraggeber:in stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Pläne, Bewilligungen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

Erforderliche Entscheidungen sind innerhalb angemessener Frist zu treffen. Verzögerungen, die aus mangelhafter Mitwirkung resultieren, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

§5Genehmigungs-Garantie

Sofern im Honorarvertrag ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer eine Genehmigungs-Garantie: Sollte die zuständige Behörde nach Einreichung Nachforderungen oder Anpassungen verlangen, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, werden diese Anpassungen ohne zusätzliches Honorar durchgeführt.

Die Garantie erstreckt sich nicht auf nachträgliche Änderungs­wünsche der Auftraggeber:in, geänderte rechtliche Rahmen­bedingungen während des Verfahrens oder Mängel in den von der Auftraggeber:in beigestellten Unterlagen.

§6Termine & Verzögerungen

Liefer- und Fertigstellungstermine sind verbindlich, sofern sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als „verbindlich" bezeichnet wurden. Bei Verzögerungen aus dem Verantwortungs­bereich des Auftragnehmers können die im Honorar­vertrag vereinbarten Pönale- oder Honorar­minderungs­regelungen zur Anwendung kommen.

Höhere Gewalt, behördliche Verzögerungen oder mangelnde Mitwirkung der Auftraggeber:in entbinden den Auftragnehmer von seiner Termin­pflicht.

§7Urheber- und Nutzungsrechte

Die vom Auftragnehmer erstellten Pläne, Konzepte, Modelle und Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Auftraggeber:in erwirbt mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars das Recht zur einmaligen Nutzung für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben.

Eine Nutzung für andere Bauvorhaben, Veröffentlichungen oder Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§8Haftung

Der Auftragnehmer haftet für nachweislich von ihm verursachte Schäden im Rahmen seiner Berufshaftpflicht­versicherung und der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und reine Vermögensschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Schadenersatz­ansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Gegenüber Verbraucher:innen gelten zwingende gesetzliche Bestimmungen vorrangig.

§9Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäfts­beziehung erlangten vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht an Dritte weiterzugeben.

Die Auftraggeber:in stimmt zu, dass der Auftragnehmer das Vorhaben in anonymisierter Form als Referenz nennen darf, sofern nicht ausdrücklich ein Referenzverbot vereinbart wurde.

§10Vertragsbeendigung

Beide Vertragsparteien können den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.

§11Schluss­bestimmungen

Auf den Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung, unter Ausschluss seiner Verweisungs­normen sowie des UN-Kaufrechts.

Erfüllungs­ort und ausschließlicher Gerichts­stand ist – soweit gesetzlich zulässig – Wien. Gegenüber Verbraucher:innen gilt §14 KSchG.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.